§ 239 Festsetzung der Zinsen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 160
Nach Gewicht
- BFH, 16.01.2019 – X R 30/17(Keine Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf das Verhältnis von Steuerbescheid und Zinsbescheid)Zitiert von 5
- FG Düsseldorf, 07.06.2017 – 10 K 2219/14 AOZitiert von 2
- BFH, 14.07.2008 – VIII B 176/07Zitiert von 11
- BFH, 05.10.2004 – VII R 76/03Zitiert von 10
- FG Thüringen, 11.11.2024 – 2 K 492/23
- FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 – 13 K 3586/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 17.12.2025 – RO 11 K 22.1577
- FG Saarland, 20.08.2025 – 1 K 1118/22
- FG Niedersachsen, 07.08.2025 – 5 K 160/24
160 Entscheidungen zu § 239 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 239 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/239#abs-1 (1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/239#abs-2 (2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/239#abs-3 (3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/239#abs-4 (4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/239#abs-5 (5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.